Access & Benefit Sharing/Nagoya-Protokoll
Nagoya-Protokoll/Access & Benefit Sharing (ABS)
Das Nagoya-Protokoll ist ein internationales Abkommen, das den Zugang zu genetischen Ressourcen (Access) und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus ihrer Nutzung ergeben (Benefit Sharing) regelt. Seit der Inkraftsetzung am 12. Oktober 2014 soll damit den Interessen von Nutzern von genetischen Ressourcen und deren Herkunftsländern gleichermaßen Rechnung getragen werden.
Das Nagoya-Protokoll ist neben der kommerziellen Forschung auch auf die Grundlagenforschung anzuwenden. Hinsichtlich des Nagoya-Protokolls/Access & Benefit Sharing sieht sich das Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels den Handlungsempfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und des Konsortiums der Europäischen Taxonomischen Institute (CETAF) verpflichtet. CETAF ist ein Zusammenschluss von wissenschaftlichen, nicht-kommerziellen, taxonomischen Institutionen in Europa. Als Mitglied des Konsortiums folgt das LIB den CETAF-Richtlinien (Code of Conduct and Best Practices) im Umgang mit dem Nagoya-Protokoll.
Als übergeordnete Wissenschaftsinstitution in Deutschland hat die DFG einen praxisnahen Leitfaden zu der Thematik veröffentlicht, den Wissenschaftler zur Planung und Durchführung eigener Forschungsvorhaben im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll nutzen können. Ergänzend dazu stehen auch Musterverträge zur Verfügung, die für bilaterale Vertragsabschlüsse im Rahmen von Forschungsprojekten genutzt werden können.
Die Europäische Union hat einen EU-Leitfaden zum Thema Access and Benefit Sharing/Nagoya-Protokoll veröffentlicht. Er enthält viele nützliche Hinweise und praktische Beschreibungen, die Wissenschaftlern bei der Einschätzung helfen sollen, wann eine Arbeit unter die EU-ABS Verordnung 511/2014 (Nagoya-Protokoll) fällt. Im Anwendungsbereich der EU-ABS Verordnung ist seit dem 10.05.2018 die Abgabe von Sorgfaltserklärungen gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) verpflichtend.
Unabhängig davon, ob eine Arbeit in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung fällt, bleiben die üblichen Sorgfalts- und Dokumentationspflichten bestehen. Über die im ABS Clearing House hinterlegten Kontaktdaten lassen sich die länderspezifischen Regeln erfragen.
Seit 2020 gibt es eine vom BfN finanzierte Beratungsstelle für akademische Forschung zum Thema ABS/Nagoya-Protokoll mit dem Ziel der gegenseitigen Unterstützung mit ABS-Prozessen in verschiedenen Ländern.